Inhaltsübersicht
Unternehmer/Beteiligungen
- Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
- Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens
- Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
- Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
- Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
- Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben
- Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
- Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke
- Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Grundstückseigentümer, Vermieter, Mieter
- Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
- Aufteilung einer Betriebskostenversicherung
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:
- Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.
- Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.
- Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.
- Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens
Ein Einzelunternehmer war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Es bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH, weil er Betriebsgrundstücke an die GmbH vermietet hatte. Außerdem hatte er der GmbH Darlehen gewährt, für die diese anfänglich Zinsen zahlte, die später zinsfrei gestellt wurden. Im Jahr 2002 verschlechterte sich die Ertragslage der GmbH so sehr, dass der Einzelunternehmer die in seinen Bilanzen ausgewiesenen Darlehensforderungen in voller Höhe gewinnmindernd abschrieb. Das Finanzamt meinte, die Abschreibungen seien im Zusammenhang mit der Beteiligung zu sehen. Nach den Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) seien betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Hälfte nicht abzugsfähig (sog. Halbabzugsverbot).
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Einzelunternehmers, dass das Halbabzugsverbot nicht greift, weil dies nur für Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung und nicht für Darlehen gilt.
Hinweis: Die günstige Rechtsprechung gilt auch für andere betriebliche Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters, wie beispielsweise aus Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder den Forderungsverzicht nicht mehr werthaltiger Darlehen.
- Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis
Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:
Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte 2000 seinen Geschäftsanteil. Neben der Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Erwerber des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Einmalbetrag zu zahlen hatte. 2004 einigte man sich nachträglich auf einen Einmalbetrag von 671.000 €. Dieser Betrag wurde 2004 ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Einmalbetrags als rückwirkendes Ereignis zu sehen sei und damit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2000 berücksichtigt werden müsse.
Der Bundesfinanzhof stellte dagegen klar, dass es sich bei dem zugeflossenen Einmalbetrag um nachträgliche Einkünfte (hier: aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) handelte, die im Veranlagungszeitraum 2004 zu erfassen waren.
- Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer
Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.
Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.
- Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich
Erzielen mehrere Personen gemeinschaftliche Einkünfte, sind diese gesondert und einheitlich in einem Feststellungsbescheid festzustellen. In diesem Bescheid werden Aussagen über die Art und Höhe der Einkünfte gemacht, die Grundlagen für den Einkommensteuerbescheid sind.
In dem Feststellungsbescheid einer GbR wurde für einen Gesellschafter ein begünstigter Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel festgestellt. Der Gesellschafter war als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler. Das Wohnsitz-Finanzamt behandelte deshalb den Veräußerungsgewinn abweichend vom Feststellungsbescheid als nicht steuerbegünstigten laufenden Gewinn.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und ließ die Umqualifizierung in einen laufenden, nicht steuerbegünstigten Gewinn zu.
- Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschreiben auf dessen Wunsch hin die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen zusichert, kann er sich später nicht darauf berufen, sich bei der Berechnung der Urlaubstage geirrt zu haben. Vielmehr hat er dann ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, an dessen Inhalt er gebunden bleibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem betreffenden Fall hatte sich der Arbeitgeber im Nachhinein darauf berufen, die Anzahl der Urlaubstage sei im Personalabrechnungssystem falsch berechnet worden. Das Gericht wertete den Zweck der Zusage so, dass mit ihr die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festgelegt und einem Streit bei der späteren Abwicklung entzogen werden sollte. Damit seien die Voraussetzungen für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben. Das Gericht machte deutlich, dass deshalb ein Irrtum auf Grund des Personalabrechnungssystems unbeachtlich bleibt und den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung seiner Zusage berechtigt. Auch sei es einem Arbeitnehmer, dem nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Falschberechnung kannte, nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die betreffenden Urlaubstage oder die entsprechende Urlaubsabgeltung zu verlangen. Deshalb sollten Arbeitgeber nicht leichtfertig, ohne ausreichende Überprüfung, entsprechende Erklärungen abgeben.
- Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch
Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.
In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größenordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen führt.
Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.
- Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:
- Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.
- Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.
Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke
Für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte ein Arbeitnehmer die Wahl zwischen zwei möglichen Wegstrecken. Bei Benutzung der kürzesten Wegstrecke von nur ca. 25 km unter Einschaltung eines Fährdienstes kam es zu nicht kalkulierbaren Verzögerungen durch Störungen im Fährdienst oder aufgrund langer Wartezeiten an den Fähren. Die offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung hatte den Nachteil einer mindestens 20 km längeren Wegstrecke. Der Arbeitnehmer wählte für sich die zwar längere, aber sicherer kalkulierbare Fahrstrecke. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen für die Inanspruchnahme der kürzesten Wegstrecke als Werbungskosten an. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann gewählt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Meinung des Finanzamts ist dabei ausschließlich auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten abzustellen.
Dieser engen Sichtweise folgt der Bundesfinanzhof nicht. Auf einen bestimmten Mindestumfang an Zeitersparnis kommt es nicht an. Es sind auch andere Gründe für die Inanspruchnahme der offensichtlich verkehrsgünstigsten Wegstrecke anzuerkennen. Besonderheiten durch Unzuverlässigkeiten einer Fährverbindung sind solche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen zur Anerkennung einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke führen können.
- Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Da die Lebensführung des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort grundsätzlich steuerlich unerheblich ist, kann es für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht schädlich sein, dass er am Beschäftigungsort eine Wohngemeinschaft einrichtet. Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Mitbewohnerin und Kollegin finanziell unterstützt, indem er teilweise die auf sie entfallenden Anteile an den Kosten der Wohnung trägt. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung entfällt erst, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
- Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein
Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.
Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.