Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, können ab sofort neben der Erstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2020 auch eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen.
Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.
Die konkreten Details werden im nachfolgenden BMF-Schreiben vom 24. April 2020 geregelt. In diesem Schreiben finden Sie auch ein Berechnungsbeispiel.