Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Erbschaft- und Schenkungssteuer in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, veröffentlichte das Bundesfinanzministerium nunmehr den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes“.
Folgende Punkte sind hierbei für die Übertragung von Unternehmen von besonderem Interesse:
- Begünstigtes Vermögen
Nach dem Referentenentwurf soll nur noch das Vermögen begünstigt sein, das zum Zeitpunkt der Steuerentstehung überwiegend einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Nicht begünstigt ist daher im Betrieb befindliches Vermögen, das nicht unmittelbar zur Ausübung der Tätigkeit des Betriebes genutzt wird. Dabei wird der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt. Finanzmittel gehören nur dann zum begünstigten Vermögen, soweit ihr gemeiner Wert nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden 20 Prozent des anzusetzenden gemeinen Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft nicht übersteigt.
- Verschonungsabschlag
Im Referentenentwurf wird beim Verschonungsabschlag zwischen Klein- und Großunternehmen unterschieden. Ein Unternehmen wird als Großunternehmen eingestuft, wenn der Wert des übertragenen Vermögens 20 Mio. Euro überschreitet. Bei einer Vermögensübertragung unterhalb dieser Grenze bleiben die bisherigen Verschonungsregelungen bestehen.
Bei Überschreiten dieses Wertes ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorzunehmen. Hierbei muss der Erwerber nachweisen, dass das vorhandene Vermögen zuzüglich 50% des übertragenen Vermögens nicht zur Entrichtung der Steuer ausreicht. Bei Nachweis wird die Steuer erlassen unter der Bedingung der Einhaltung der Lohnsummenregelung und Behaltensfristen.
Der Wert erhöht sich von 20 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro und damit die Möglichkeit einer Verschonungsbedarfsprüfung, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen geregelt sind. Diese Regelungen müssen allerdings seit 10 Jahren vor dem Übertragungszeitpunkt vorliegen und 30 Jahre nach der Übertragung bestehen bleiben.
- Abschmelzender Verschonungsabschlag
Die Verschonungsbedarfsprüfung ist für den Erwerber nach dem Referentenentwurf allerdings nur eine mögliche Option. Der Erwerber hat auch die Möglichkeit, einen abschmelzenden Verschonungsabschlag zu beantragen. Der Verschonungsabschlag verringert sich hierbei um jeweils einen Prozentpunkt für jede 1,5 Mio. Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 20 Millionen Euro übersteigt.
Bei der Regelverschonung liegt der abschmelzende Verschonungsabschlag je nach übertragendem Vermögen zwischen 85% und 25% (bei einem Vermögen von über 110 Mio. Euro), bei der Optionsverschonung zwischen 100% und 40% (bei einem Vermögen von über 110 Mio. Euro). Auch in diesen Fällen sind die Lohnsummenregelungen und Behaltensfristen einzuhalten.
- Inkrafttreten
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten.
Da es sich noch um einen Referenten- und nicht um einen Regierungsentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass sich der vorliegende Entwurf bis zur Vorlage beim Deutschen Bundestag als Gesetzesentwurf in einigen Punkten ändern wird.