BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7179/00054/001/094 vom 24.10.2025
Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum 1. Januar 2025 geändert.
§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.
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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 – III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 (COO.7005.100.4.13163130), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird mit dem neuen Schreiben geändert.
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Anwendungsregelungen
5 § 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I S. 387 vom 5. Dezember 2024) und die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2028 ausgeführt wurden bzw. werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.
Eine vor dem 1. Januar 2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung ist hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen. Auch eine Bescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Wortlaut des § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG (a. F.) ausgestellt wurde bzw. wird, ist für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2024 als Nachweis i. S. d. § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG anzuerkennen.
Sofern der Unternehmer keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegt, obliegt es der Finanzbehörde, bei begründeter Annahme des Vorliegens einer begünstigten Bildungsleistung eine Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Landesbehörde anzuregen und um Erteilung einer solchen zu bitten.
Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 10/05, vom 29. März 2017 – XI R 6/16, vom 23. Mai 2019, V R 7/19 (V R 38/16), vom 15. Dezember 2021 – XI R 3/20, des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2022 – XI R 30/21 (XI R 37/18) und des BFH-Urteils vom 22. Januar 2025, XI R 9/22 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10. Januar 2008 – V R 52/06, vom 20. März 2014 – V R 3/13, vom 22. Juni 2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19) und vom 30. Juni 2022 – V R 32/21 (V R 31/17) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerfrei behandelt bzw. behandelt hat.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Juni 2014 – V R 19/13 zu von Privatlehrern erteiltem Schwimmunterricht sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 – V R 31/21 (V R 32/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden.
Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2007 – V R 4/05 und vom 17. April 2008 – V R 58/05 sind aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 nur auf Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. März 1999 erbracht wurden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. August 2016 – V R 38/15 zu Führungen durch für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätige Dozenten sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch den BFH-Beschluss vom 15. Februar 2022 -XI R 30/21 (XI R 37/18) geändert wurde, für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, nicht weiter anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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