FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 4 K 64/23 E vom 13.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/26)
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 4 K 64/23 E) entschieden.
Der Kläger war im Streitjahr 2019 als Angestellter tätig. Aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhielt er zudem im Januar 2019 eine Entschädigungszahlung von einem vormaligen Arbeitgeber. Dieser übermittelte noch innerhalb des Streitjahres die entsprechende elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. In einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts kündigte der Kläger an, er wolle die Entschädigungszahlung über mehrere Jahre verteilt versteuert wissen. Mit seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger die erhaltene Entschädigungszahlung anteilig mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Ergänzend beantragte er die Anwendung der „Fünftelregelung“ als steuerliche Ermäßigung, wie dies bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen worden sei. Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigung erklärungsgemäß – mithin rechtlich unzutreffend – und entgegen der übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Fünftel des Gesamtbetrags. Bei der Bearbeitung des Folgejahres 2020 erkannte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts, dass die Entschädigungszahlung bei Anwendung der „Fünftelregelung“ nicht über fünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern, sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der Auszahlung, nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Entsprechend änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2019.
Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht erfüllt seien. Das Finanzamt habe seinen Fehler unreflektiert übernommen. Zudem habe das Finanzamt im Ausgangsbescheid nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Verteilung der Besteuerung der Entschädigungszahlung auf die Folgejahre vorgenommen werden solle. Dies sei nach Auffassung des Klägers für die Anwendung von § 174 Abs. 3 AO erforderlich. Einer Änderung nach § 175b Abs. 1 AO stehe entgegen, dass der Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides Kenntnis von der Lohnsteuerbescheinigung gehabt habe und deshalb „bösgläubig“ gewesen sei.
Dieser Auffassung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und wies die Klage gegen den Änderungsbescheid ab.
Das Finanzamt sei sowohl nach § 175b Abs. 1 AO als auch nach § 174 Abs. 3 AO berechtigt gewesen, die zunächst anteilig mit einem Fünftel angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO könne immer dann erfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich. Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle § 175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts rechtsfehlerhaft annahm, die Entschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, sperre die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO nicht.
Auch die Voraussetzungen von § 174 Abs. 3 AO lägen vor. Die Entschädigungszahlung sei unzutreffend im Streitjahr zu vier Fünfteln nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonats sei für ihn erkennbar gewesen, dass der verbleibende Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden solle. Dies habe der Kläger aufgrund der geführten Korrespondenz auch erkennen können.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/26 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter April 2026
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