Urteil im Schmerzensgeldprozess der Hinterbliebenen um abgestürzte Germanwings-Maschine
LG Essen, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 16 O 11/18 vom 01.07.2020
Die Kammer ist der Auffassung, dass gegen die verklagte Lufthansa-Flugschule in Arizona und die Lufthansa AG kein Anspruch bestehe, denn die fliegerärztlichen Untersuchungen gehören nach Auffassung der Kammer zum Kernbereich der Flugsicherheit, welche eine staatliche Aufgabe ist. Diese ist dem Luftfahrtbundesamt übertragen. Sollte es in diesem Bereich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein, wäre das jedenfalls nicht der Lufthansa-Flugschule oder der Lufthansa AG anzulasten.
Eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG, den Absturz zu verhindern, hat die Kammer ebenfalls nicht festgestellt, insbesondere da die Lufthansa AG weder Arbeitgeberin des Copiloten Andreas Lubitz noch die Betreiberin des Unglücksfluges war.
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