Zukünftig auch für kleine und mittelständische Gemeinwohl-Unternehmen: Gründungsfinanzierung aus ERP-Mitteln

Die Bundesregierung erweitert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Sie sollen jetzt auch von den Mitteln des sogenannten ERP-Vermögen profitieren können. Das Bundeskabinett hat den Anwendungsbereich des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 dementsprechend erweitert und dazu den Entwurf einer Rechtsverordnung verabschiedet.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.03.2024

Die Bundesregierung erweitert die Fördermöglichkeiten für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Sie sollen jetzt auch von den Mitteln des sogenannten ERP-Vermögen profitieren können. Das Bundeskabinett hat den Anwendungsbereich des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung) dementsprechend erweitert und dazu den Entwurf einer Rechtsverordnung verabschiedet. Das ERP-Wirtschaftsplangesetz soll damit auch für die Gründungsfinanzierung aller gemeinwohlorientierten kleinen und mittleren Unternehmen gelten. Damit setzt die Bundesregierung die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen weiter um. Sie sieht bessere Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen im fairen Wettbewerb vor; konkret soll der Kreditzugang gemeinwohlorientierter Unternehmen zu Förderkreditprogrammen der KfW verbessert werden.

BMWK-Staatssekretär Sven Giegold: Gemeinwohlorientierte Unternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung der Wirtschaft. Sie verfolgen nicht nur finanzielle Ziele, sondern haben auch das Gemeinwohl und soziale Belange im Fokus. Sie können so als Vorbild für andere Unternehmen dienen und zeigen, dass wirtschaftlicher Erfolg und gesellschaftliches Engagement Hand in Hand gehen können. Gemeinwohlorientierte Unternehmen verdienen Gleichbehandlung mit allen anderen Unternehmen. Mit dem heute verabschiedeten Verordnungsentwurf stärken wir diese unternehmerische Ausrichtung und setzen die Nationale Strategie für Soziale Innovation und Gemeinwohlorientierte Unternehmen weiter um.

Durch die rechtlichen Änderungen können zukünftig alle kleinen und mittleren gemeinnützigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Körperschaftssteuerpflicht, Zugang zu den ERP-Programmen im Bereich der Gründungsfinanzierung erhalten. Dies betrifft insbesondere das bestehende Angebot ERP-Gründerkredit StartGeld, womit Gründungen und junge Unternehmen mit Kreditbeträgen bis 125.000 Euro unterstützt werden. Damit verbessert die Bundesregierung den Finanzierungszugang für gemeinwohlorientierte Unternehmen in der wichtigen Gründungs- und frühen Festigungsphase (d.h. bis 5 Jahre nach Gründung).

Die Bundesregierung prüft darüber hinaus, ob auch im Bereich der allgemeinen Unternehmensfinanzierung eine Öffnung für alle gemeinnützigen Unternehmen erfolgen kann.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird jetzt dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung übersandt.

Weitere Informationen:

Das ERP [European Recovery Program]-Sondervermögen fördert seit 75 Jahren die Wirtschaft in Deutschland. Es stammt aus Mitteln des Marshallplans und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind. Die ERP-Mittel werden zum großen Teil über die KfW in Form von Krediten zur Verfügung gestellt.

Die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen wurde am 13. September 2023 vom Bundeskabinett beschlossen und wird unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung durch die Bundesregierung umgesetzt. Sie umfasst insgesamt 70 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, zum Abbau von Benachteiligungen für gemeinwohlorientierte Unternehmen und zum Ausbau bedarfsgerechter Förderung.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Globaler Wettlauf um Talente: EU-Kommissions-Konzept für europäischen Hochschulabschluss

Die EU-Kommission will mit drei Initiativen die Einführung eines europäischen Hochschul-Abschlusses fördern. Das Paket umfasst eine Mitteilung über ein Konzept für einen europäischen Hochschulabschluss und zwei Vorschläge für Empfehlungen des Rates zur Unterstützung des Hochschulsektors: zum einen zur Verbesserung der Qualitätssicherung und der automatischen Anerkennung von Qualifikationen in der Hochschulbildung, zum anderen zur Steigerung der Attraktivität und Nachhaltigkeit akademischer Laufbahnen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2024

Die EU-Kommission will mit drei Initiativen die Einführung eines europäischen Hochschul-Abschlusses fördern. Bildungs-Kommissarin Iliana Ivanova erklärte, dass die Kommission damit auf die Bedürfnisse der Hochschulen, der Studierenden und deren künftigen Arbeitgebern reagiert. „Unsere Vision ist es, die europäische Hochschulbildung noch wettbewerbsfähiger und vernetzter zu machen. Und wir wollen Europas Platz im globalen Wettlauf um Talente sichern“. Das Konzept ebnet den Weg für ein neues gemeinsames Programm, das auf nationaler, regionaler oder institutioneller Ebene freiwillig und basierend auf europäisch vereinbarten Kriterien durchgeführt wird.

Paket aus Mitteilung und zwei Vorschlägen

Das Paket umfasst eine Mitteilung über ein Konzept für einen europäischen Hochschulabschluss und zwei Vorschläge für Empfehlungen des Rates zur Unterstützung des Hochschulsektors: zum einen zur Verbesserung der Qualitätssicherung und der automatischen Anerkennung von Qualifikationen in der Hochschulbildung, zum anderen zur Steigerung der Attraktivität und Nachhaltigkeit akademischer Laufbahnen.

Die drei Initiativen befassen sich mit den rechtlichen und administrativen Hindernissen für Partneruniversitäten, die wettbewerbliche gemeinsame Studiengänge auf Bachelor-, Master- oder Promotionsebene aufbauen. Die Vorschläge bauen auf der institutionellen Autonomie der Hochschulen und der akademischen Freiheit auf. Sie achten uneingeschränkt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Regionalregierungen im Bereich der Hochschulbildung.

Konzept für einen europäischen Hochschulabschluss

Das Konzept für einen europäischen Hochschulabschluss ebnet den Weg für ein neues gemeinsames Programm, das auf freiwilliger Basis auf nationaler, regionaler oder institutioneller Ebene auf der Grundlage gemeinsamer, auf europäischer Ebene vereinbarter Kriterien durchgeführt wird. Ein solcher europäischer Hochschulabschluss würde den Verwaltungsaufwand verringern und es Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern ermöglichen, nahtlos grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten und gemeinsame Programme aufzulegen.

In der Mitteilung wird ein konkreter Weg der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Hochschulsektor im Hinblick auf die Schaffung eines automatisch in der gesamten EU anerkannten europäischen Abschlusses vorgeschlagen. Angesichts der Vielfalt der europäischen Hochschulsysteme in Europa schlägt die Kommission einen schrittweisen Ansatz für die Mitgliedstaaten in Richtung eines europäischen Hochschulabschlusses mit zwei möglichen Einstiegspunkten vor:

  • Ein vorbereitendes europäisches Siegel: ein Gütesiegel würde ein starkes europäisches Markenzeichen bieten. Es würden gemeinsame Studiengänge erhalten, die die vorgeschlagenen europäischen Kriterien erfüllen: die Studierenden erhalten zusammen mit ihrem gemeinsamen Abschluss eine europäische Abschlussbescheinigung.
  • Ein europäischer Hochschulabschluss: diese neue Qualifikation würde auf den gemeinsamen Kriterien beruhen und in den nationalen Rechtsvorschriften verankert sein. Sie würde entweder von mehreren Hochschulen aus verschiedenen Ländern oder möglicherweise von einer von diesen Hochschulen gegründeten europäischen Rechtsperson vergeben: Studierende erhalten einen „europäischen Abschluss“, der automatisch anerkannt wird.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Arbeit an einem europäischen Hochschulabschluss durch eine Reihe konkreter Maßnahmen erleichtern und unterstützen. Dazu gehört auch ein im Jahr 2025 durch das Programm Erasmus+ gefördertes Labor für europäische Studienabschlüsse. Es soll die Mitgliedstaaten und die Hochschulgemeinschaft dazu zu bewegen, Leitlinien für einen europäischen Abschluss zu entwickeln.

Im Jahr 2025 plant die Kommission, im Rahmen des Programms Erasmus+ „Projekte für europäische Studiengänge“ ins Leben zu rufen, um den Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsagenturen, Universitäten, Studierenden, Wirtschafts- und Sozialpartnern finanzielle Anreize zu bieten, sich am Weg zu einem europäischen Abschluss zu beteiligen.

Einfachere und bessere Qualitätssicherung und automatische Anerkennung von Hochschulabschlüssen

Im Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über ein europäisches Qualitätssicherungssystem für die Hochschulbildung werden die Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen aufgefordert, ihre Qualitätssicherungsverfahren und -praktiken zu vereinfachen und zu verbessern. Dies sind notwendige Voraussetzungen für Rechenschaftspflicht und Vertrauen und für die Verbesserung der Leistungen der Hochschulen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit Hochschuleinrichtungen die angebotenen Programme schneller an gesellschaftliche Bedürfnisse anpassen können.

Diese Empfehlung würde innovative pädagogische Angebote unterstützen und sicherstellen, dass Hochschuleinrichtungen länderübergreifende Programme aufstellen können, die in der gesamten EU qualitätsgesichert und automatisch anerkannt sind. Der europäische Abschluss wird von einer starken Qualitätssicherung und automatischen Anerkennung abhängen.

Gleiche Bewertung der unterschiedlichen Rollen des akademischen Personals

Die vorgeschlagene Empfehlung des Rates zu attraktiven und nachhaltigen Laufbahnen in der Hochschulbildung zielt darauf ab, dem Personal, das grenzüberschreitend in der Bildung und in innovativen Lehrmethoden tätig ist, die Anerkennung und Belohnung zu geben, die es verdient. Er enthält Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die nationalen Hochschulsysteme die ungleiche Anerkennung der unterschiedlichen Rollen, die das Personal zusätzlich zur Forschung übernimmt, angehen, wie z. B. Lehre und Investitionen in die durchgängige Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, transnationale Bildungsmaßnahmen zu fördern.

Nächste Schritte

Das Paket wird in den kommenden Monaten mit dem Rat der EU und wichtigen Akteuren im Hochschulbereich erörtert. Die Kommission fordert den Rat, die Mitgliedstaaten, Universitäten, Studierende sowie Wirtschafts- und Sozialpartner auf, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass der europäische Abschluss Wirklichkeit wird.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Wer die Vollmacht nicht widerruft – Ehemalige Grundsicherungsempfängerin haftet für Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haften muss (Az. L 11 AS 330/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 02.04.2024 zum Urteil L 11 AS 330/22 vom 27.02.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haften muss.

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb. 2006) aus Hannover. Mit ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab.

Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine Erstattungsforderung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte.

Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozialleistungsbetrugs und dem Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Energetische Gebäudesanierung: Energieberater haftet bei Falschberatung auch in rechtlicher Sicht

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. So entschied das LG Frankenthal (Az. 7 O 13/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.03.2024 zum Urteil 7 O 13/23 vom 25.01.2024 (rkr)

Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Fall entschieden. Die Richter betonen, der Architekt könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, er arbeite im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene. Sie gaben der Klage einer Frau aus Ludwigshafen statt, der im Nachhinein die Auszahlung von KfW-Fördermitteln für die energetische Sanierung ihres Hauses verweigert wurde.

Die Frau hatte sich zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Mann dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus in Ludwigshafen energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) erhalten. Sie ließ sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien; eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Die Kammer gab der Klage statt. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Fördervoraussetzungen der geplanten Sanierungsmaßnahme eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

Powered by WPeMatico

Unfairer Wettbewerb im E-Commerce – Europaweites Handeln nötig

Die Konkurrenz von Billiganbietern mit Sitz in Drittstaaten macht deutschen Einzelhändlern – egal, ob im stationären Handel oder im E-Commerce-Geschäft – derzeit stark zu schaffen. Insbesondere außereuropäische Direktvertriebs-Plattformen befeuern diesen Trend, indem sie mit Dumpingpreisen auf Basis unfairen Wettbewerbs auf den deutschen Markt drängen. Aktuell gehen Experten davon aus, dass täglich rund 400.000 Pakete solcher Anbieter nach Deutschland gelangen. Politisches Handeln in Berlin aber auch in Brüssel ist lt. DIHK daher dringend erforderlich.

DIHK, Mitteilung vom 28.03.2024

Die Konkurrenz von Billiganbietern mit Sitz in Drittstaaten macht deutschen Einzelhändlern – egal, ob im stationären Handel oder im E-Commerce-Geschäft – derzeit stark zu schaffen. Insbesondere außereuropäische Direktvertriebs-Plattformen befeuern diesen Trend, indem sie mit Dumpingpreisen auf Basis unfairen Wettbewerbs auf den deutschen Markt drängen. Schon ab 1,79 Euro sind dort zum Beispiel Rucksäcke zu erstehen. Aktuell gehen Experten davon aus, dass täglich rund 400.000 Pakete solcher Anbieter nach Deutschland gelangen. Politisches Handeln in Berlin aber auch in Brüssel ist daher dringend erforderlich.

EU-Standards nicht durchgesetzt

Deutsche und europäische Anbieter sehen sich mit immer neuen Anforderungen im Handel konfrontiert. Hierdurch klaffen ihre Wettbewerbsbedingungen für Produktion sowie Vertrieb und die der Konkurrenten aus Drittstaaten immer weiter auseinander. Die Gefahr von Verzerrungen zulasten der heimischen Wirtschaft wird mit jeder Regelung größer. Ein aktuelles Beispiel ist etwa die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die eine Risikoanalyse und technische Dokumentation für fast alle Produkte vorsieht. Kundenberichte zeigen, dass auf den außereuropäischen Konkurrenzplattformen EU-Standards zu Produktsicherheit nicht durchgesetzt werden, Produktfälschungen und Falschdeklarationen sind an der Tagesordnung. Es herrscht also kein Regelungs- sondern ein Vollzugsdefizit.

Zollreform dringend nötig

Rückmeldungen aus dem Unternehmensalltag zeigen: Zwar dürfen im Binnenmarkt Waren nur vertrieben werden, die den europäischen Anforderungen entsprechen. Das gilt jedoch in der Theorie, ist in der Praxis aber keine Hilfe. Denn beim Eingang von 890 Millionen Kleinpostsendungen aus Drittstaaten pro Jahr, davon 80 Prozent aus Asien, ist eine flächendeckende Kontrolle unter realen Bedingungen kaum möglich.

Dies gilt umso mehr, als die Zoll- und Finanzbehörden nicht mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sind. Außerdem nutzen derzeit Betrüger den Umstand stark aus, dass Waren erst ab einem Wert von mehr als 150 Euro der Zollpflicht unterliegen. Laut EU-Kommission werden aktuell bis zu 65 Prozent der in die EU eingeführten Waren mit einem zu niedrigen Wert angemeldet, um Zollgebühren bei der Einfuhr zu umgehen. Hier kann die anstehende EU-Zollreform wichtige Veränderungen bringen. Sie sieht neben der Abschaffung des Schwellenwertes von 150 Euro unter anderem eine stärkere Digitalisierung und Verzahnung der europäischen Zollbehörden vor. Die DIHK hat hierzu bereits Vorschläge eingebracht.

Gleichzeitig sollte die EU mit Handelsschutzmaßnahmen dagegen vorgehen, dass Industriebetriebe in Drittstaaten mithilfe illegaler Subventionen zum Schaden der deutschen Wirtschaft Überkapazitäten erzeugen. Hier ist es entscheidend, dass in den WTO-Regeln Lücken zu Industriesubventionen geschlossen werden – insbesondere mit Blick auf Staatsbetriebe. Auch im Weltpostverein sollte die bestehende Subventionierung für Postsendungen solcher Staaten, die sich vom Status der Entwicklungsländer schon lange zu G20- oder OECD-Ländern weiterentwickelt haben, komplett abgebaut werden.

Digitale Plattformen in Haftung nehmen

Das De-facto-Ungleichgewicht zuungunsten heimischer Anbieter und Produzenten muss sich ändern. Mit der EU-Verordnung über digitale Dienste und der EU-Zollreform soll der Binnenmarkt nun stärker vor Produkt- und Markenpiraterie geschützt werden. Gleichzeitig obliegen den Plattformanbietern jedoch mehr Transparenz- und Bereitstellungspflichten, die wiederum erhebliche administrative und bürokratische Aufwände mit sich bringen. Zudem sollten vor der Einführung neuer EU-Regulierungen im Bereich der Product Compliance zukünftig immer deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen geprüft werden.

Nach der Europawahl im Juni sollten die neue EU-Kommission und das neue EU-Parlament das Thema Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft wieder viel stärker in den Fokus rücken, denn die wirtschaftlichen Erfolge der Unternehmen sind nicht in Stein gemeißelt.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres?

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag. So entschied das LG Lübeck (Az. 14 S 92/21).

LG Lübeck, Mitteilung vom 28.03.2024 zum Urteil 14 S 92/21 vom 07.03.2024 (rkr)

Wer von einem Verkäufer Schadensersatz will, muss vorher Fristen setzen. Das gilt auch beim Kauf eines (kranken) Tieres!

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, kriegt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

Was war passiert?

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hatte eine Frau zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie dann die Kosten der Behandlung zurück.

Was steht im Gesetz?

Grundsätzlich können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben. Das steht in §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt darf der Käufer nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Was hat das Gericht entschieden?

In dem von dem Landgericht entschiedenen Fall hatte die Käuferin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Hierfür hat es auch eine Stellungnahme der damals behandelnden Tierärztin eingeholt. Es sei auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsehe: „Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen – damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten.“

Das Urteil vom 07.03.2024 (Az. 14 S 92/21) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen der Bundesregierung im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.03.2024

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick.

Finanzen, Wirtschaft und Arbeit

Haushaltsfinanzierung 2024

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Wachstumschancen für Unternehmen

Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen.

Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge – Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 1. April 2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten.

Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet.

Gesundheit

Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal. Warum die Bundesregierung das Gesetz initiiert hat, welche Ziele sie mit der Neuregelung verfolgt und wie Kinder und Jugendliche geschützt werden sollen – ein Überblick.

Neues Organspende-Register online

Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten.

Inneres

Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst

Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen – Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG um eine gesetzliche Fiktion zur Verfahrensvereinfachung für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums handelt oder um eine Nachweiserleichterung, welche nicht das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ersetzt (Az. VIII R 2/21).

BFH, Urteil VIII R 2/21 vom 12.12.2023

Leitsatz

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, die während ihres Bestehens einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage erteilt hat, in eine Personengesellschaft hinsichtlich der Pensionsrückstellung zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns im Sinne des § 6 UmwStG führt, da insoweit ein Korrekturposten im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers anzusetzen ist (Az. VIII R 17/20).

BFH, Urteil VIII R 17/20 vom 12.12.2023

Leitsatz

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Der BFH hat entschieden, dass Schweizer Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln können (Az. IX R 36/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/24 vom 28.03.2024 zum Urteil IX R 36/21 vom 23.01.2024

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21 – entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico