Sturz von der Massageliege
LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 28/18 vom 30.10.2019 (nrkr)
In ihrem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 2-24 O 28/18) sprach die Reiserechtskammer des Landgerichts der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 Euro zu. Der Hotelier, dessen Verhalten dem beklagten Reiseveranstalter zuzurechnen sei, habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Da die mobile Massageliege, wenngleich für stationäre Anwendungen zugelassen, leicht kippen konnte, hätten Vorkehrungen zum Schutz der Gäste getroffen werden müssen. So hätte der Masseur die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Liege beim Absteigen kippen konnte.
Die Klägerin müsse sich aber zu einem Drittel ein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn sie habe das Angebot abgelehnt, sich von dem Masseur helfen zu lassen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sie sich nicht unbekleidet vor dem Herren habe zeigen wollen. Allerdings hätte sie sich mit einem Handtuch oder einem Kleidungsstück bedecken oder um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin bitten können.
Darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Minderung des Reisepreises und auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage sowie auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens, weil sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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