Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Fristen um sechs Monate verschoben
BRAK, Mitteilung vom 15.07.2020
Damit der deutsche Gesetzgeber kurzfristig reagieren kann, wurde mit dem „Ersten Corona-Steuerhilfegesetz“ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, von den bislang vorgesehenen Fristen für die Meldepflicht abweichende Bestimmungen zu treffen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 09.07.2020 aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Änderungsrichtlinie habe Verunsicherung hervorgerufen, ob die Fristverlängerung auch in Deutschland greife; die Verabschiedung des „Erstes Corona-Steuerhilfegesetzes“ provoziere den Eindruck, die Änderungsrichtlinie werde auch in Deutschland umgesetzt.
Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann die in der DAC-6-Richtlinie enthaltene Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die Richtlinie ist seit dem 01.07.2020 anwendbar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits mit ihrer Umsetzung begonnen.
Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht
Richtlinie (EU) 2020/876
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