Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Leerstand einer fremdvermieteten Wohnung von mehr als einem Jahr im Hinblick auf die fünfjährige Bindungsfrist des § 3 InvZulG 1999 unschädlich ist, wenn dieser auf vom Investor nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen und damit keine Änderung der Zweckbestimmung verbunden ist (Az. III R 91/08).
BFH, Urteil III R 91/08 vom 07.07.2011
Leitsatz
Zur Vermietung bestimmte Wohnungen können auch dann fremden Wohnzwecken dienen, wenn sie während des Bindungszeitraums mehr als ein Jahr leer stehen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0179523. |
Quelle: BFH
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