Urteil in Sachen „Corona-Entschädigungsklage“ ist rechtskräftig
LG Hannover, Pressemitteilung vom 14.08.2020 zum Urteil 8 O 2/20 vom 09.07.2020
Die Kammer hat keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch erkennen können: Das Bundesinfektionsschutzgesetz sieht insoweit keine ausdrückliche Regelung vor; dies entspreche der Intention des Gesetzgebers, der auch im Zuge einer Gesetzesänderung im März 2020 bewusst darauf verzichtet habe, eine Entschädigung für die flächendeckenden Schließungsanordnungen zu regeln. Hierdurch sei auch ein Rückgriff auf das Landespolizeirecht gesperrt, welches grundsätzlich eine Entschädigungsregelung für als „Nichtstörer“ in Anspruch genommene Personen vorsieht. Schließlich ergebe sich auch aus allgemeinem Staatshaftungsrecht kein Entschädigungsanspruch, da dem Kläger durch die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betreffenden Maßnahmen kein individuelles und unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden sei.
Allenfalls vereinzelt und nur in erster Instanz haben Gerichte bundesweit bisher über die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich noch nicht.
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