Insolvenzantragspflicht: Initiativstellungnahme der BRAK zur geplanten Verlängerung der Aussetzung
BRAK, Mitteilung vom 26.08.2020
Für vertretbar und sinnvoll hält die BRAK hingegen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Tatbestand der Überschuldung. So könnten überschuldete Unternehmen in der jetzigen außergewöhnlichen Situation weiter stabilisiert werden. Zu hinterfragen sei jedoch, ob die Verlängerung der Aussetzung bis Ende März 2021 nötig ist. Denn je länger die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und auch ein überschuldetes Unternehmen sich daher nicht veranlasst sehen muss, notwendige Schritte für seine Sanierung in die Wege zu leiten, desto mehr wird sich die Krise des Unternehmens weiter verschärfen und es geht für einen Sanierungsversuch wertvolle Zeit verloren.
Die BRAK warnt zudem ausdrücklich davor, die über den 30.09.2020 verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zum Anlass zu nehmen, den Eröffnungsgrund der Überschuldung ersatzlos zu streichen. Dieser müsse vielmehr angepasst werden: Der Prognosezeitraum sollte aus Sicht der BRAK von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.
BRAK-Stellungnahme Nr. 43/2020
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