BFH: Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter und bei Möglichkeit zur Umgehung des § 181 BGB durch geschäftsführende Doppelgesellschafter

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die personelle Verflechtung vorliegt, wenn die zu je 1/3 an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter neben einem mit 1 % beteiligten Nur-Besitz-Gesellschafter mit je 33 % an der Besitzgesellschaft beteiligt und zu deren Geschäftsführern bestellt, jedoch nicht nachweislich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind (Az. IV R 4/17).

BFH, Urteil IV R 4/17 vom 28.05.2020

Leitsatz

  1. Die personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die personenidentischen Gesellschafter-Geschäftsführer der Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH die laufenden Geschäfte der Besitz-GbR bestimmen können und der Nutzungsüberlassungsvertrag der Besitz-GbR mit der Betriebs-GmbH nicht gegen den Willen dieser Personengruppe geändert oder beendet werden kann.
  2. Das Doppelvertretungsverbot des § 181 BGB steht der Annahme einer Beherrschungsidentität von Gesellschafter-Geschäftsführern aus Besitz-GbR und Betriebs-GmbH nicht entgegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen die Umgehung dieses Verbots durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person ermöglichen.
  3. Die Klage gegen die Ablehnung der Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er unterhalte schon dem Grunde nach keinen Gewerbebetrieb.

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