EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt Corona-Beihilfen des Bundes für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche

Die EU-Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2021

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden. Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten. Unternehmen sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser Verlust mit den in diesem Zeitraum geltenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zusammenhängt.

Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent des entgangenen Gewinns ab, der unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen (definiert anhand der Teilnehmerzahl) resultiert. Im Allgemeinen wird der Schaden als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020 berechnet. Ein Begünstigter kann keine Entschädigung für Zeiträume beanspruchen, in denen in dem betreffenden Bundesland keine Verbote für Messen und Kongresse bestanden.

Im Falle von restriktiven Maßnahmen, die nur Großveranstaltungen betreffen (die somit weiterhin stattfinden könnten, aber mit einer Obergrenze für die Teilnehmerzahl), können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (z. B. aufgrund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden, da sie nicht mit staatlichen Maßnahmen verbunden sind.

Die Regelung sieht einen Rückforderungsmechanismus vor, wonach etwaige öffentliche Zuschüsse, die über den den Begünstigten tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen, an die jeweilige Bewilligungsbehörde zurückgezahlt werden müssen. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft, wonach die Kommission staatliche Beihilfemaßnahmen genehmigen kann, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Wirtschaftszweige für Schäden zu entschädigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse wie den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind.

Die Kommission stellte fest, dass die deutsche Regelung Schäden ausgleicht, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Sie stellte ferner fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Schäden erforderlich ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.59173 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission

 

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Lufthansa erkennt Ansprüche der Verbraucherzentrale an

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem LG Köln erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an (Az. 84 O 152/20).

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 84 O 152/20 des LG Köln vom 09.12.2020

  • Verbraucherzentrale hatte Klage gegen Lufthansa vor dem LG Köln eingereicht (Pressemeldung vom 28.09.2020).
  • Nach der Verhandlung am 09.12.2020 erkennt Lufthansa die Ansprüche der Verbraucherzentrale an (Az. 84 0 152/20).

Die Lufthansa hatte Reisenden, deren Flug wegen der Corona-Pandemie storniert wurde, lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung angeboten und verschwiegen, dass sie Anspruch auf eine Rückzahlung ihres Geldes innerhalb von sieben Tagen haben. Auch nach Aufforderung zur Rückzahlung erhielten Reisende keine Erstattung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 09.12.2020 erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an.

Besser spät als nie: Nachdem das Landgericht Köln in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 signalisierte, dass es in der Sache die Argumentation der Verbraucherzentrale teilt, erkannte die Airline die Rechtslage an: Die Lufthansa verpflichtet sich nun, Verbraucher korrekt und vollständig über ihre Ansprüche zu informieren und ihnen innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Rückzahlung den Preis für stornierte Flüge zu erstatten. „Mit dem Urteil hat die Fehlinformation und Verschleierung gegenüber Reisenden durch die Lufthansa ein Ende“, sagt Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Hält sich die Lufthansa nicht an die Vorgaben aus dem Urteil, wird ein Ordnungsgeld fällig. In Anerkennung der aktuell schwierigen Situation der Lufthansa wird die Verbraucherzentrale bis zum 30.09.2021 Vollstreckungsmaßnahmen erst einleiten, wenn zwischen Zugang des Erstattungsverlangens bei der Lufthansa und der Leistung der Airline mehr als ein Kalendermonat vergangen ist. Die Lufthansa erkannte auch alle Ansprüche der Verbraucherzentrale im parallellaufenden Verfahren gegen die Tochterfirma Eurowings an. „Wir freuen uns, dass nun zwei weitere Klagen erfolgreich im Sinne der Reisenden abgeschlossen werden konnten und werden dabei genau schauen, ob sich die Lufthansa an diese Vorgabe hält und weitere Schritte einleiten, wenn es erneut zu Verzögerungen oder falschen Informationen kommt“, so Buttler weiter.

Quelle: vz Baden-Württemberg

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Hörtest mit bis zu 120 dB pflichtgemäß

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das OLG Frankfurt Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen (Az. 26 U 29/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 26 U 29/19 vom 10.12.2020

Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen.

Der Kläger ließ nach einem Hörsturz auf Veranlassung seines HNO-Arztes bei der beklagten Hörakustikerin einen Hörtest durchführen. Zum Hörtest gehörte die Messung der sog. Unbehaglichkeitsschwelle. Hierbei werden Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden. Dies wird üblicherweise bis zu einem Tonsignal von 120 dB getestet.

Eine Woche nach diesem Hörtest klagte der Kläger gegenüber seinem HNO-Arzt über ein stark verschlechtertes Hörvermögen und wurde im Rahmen der anschließenden Behandlung mit Hörgeräten versorgt. Er begehrt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtests. Er beruft sich u. a. darauf, dass 120 dB der Lautstärke eines Düsenflugzeugs entspreche und diese Tonsignale extreme Schmerzen verursacht hätten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse sich auf dieser Basis nicht feststellen, dass die Beklagte den Hörtest nicht fachgerecht durchgeführt habe. Insbesondere sei es aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei dem Hörtest zum Teil einer Lautstärke von 120 dB ausgesetzt gewesen ist. Auf die Tätigkeit der Beklagten im gesundheitshandwerklichen Bereich seien auch nicht die für Ärzte geltenden Regelungen etwa hinsichtlich der Dokumentation der Befunderhebung anzuwenden.

Der Hörschaden lasse sich zudem nicht auf den Hörtest zurückführen. Die Sachverständige habe soweit überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Hörtest keine schlechtere Hörleistung hatte als zuvor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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Privatsphäre in der Telekommunikation sicherstellen

Das BMWi hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 25.01.2021

Stellungnahme des vzbv zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) veröffentlicht. Mit dem TTDSG sollen die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes zusammengeführt und an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt dieses Ziel.

Das Nebeneinander der Regelungen, sowie die zum Teil nicht erfolgte Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht, haben in den vergangenen Jahren zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Anbietern von Telemedien und Telekommunikationsdiensten geführt.

Insbesondere begrüßt der vzbv, dass das BMWi eine Regelung eng am Wortlaut der Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie vorschlägt, nach der das Speichern und Auslesen von Informationen auf den Endeinrichtungen der Verbraucher grundsätzlich nur nach einer zuvor erteilten, informierten Einwilligung zulässig ist. Darunter fällt beispielsweise der Einsatz von Technologien, mit denen die Interessen und Verhaltensweisen der Verbraucher im Internet zu Werbezwecken nachverfolgt werden.

Quelle: vzbv

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ifo Geschäftsklimaindex im Januar 2021 gefallen

Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Januar auf 90,1 Punkte gefallen, nach 92,2 Punkten im Dezember. Die Unternehmer beurteilten ihre aktuelle Lage schlechter als im Vormonat. Auch ihre Erwartungen fielen pessimistischer aus. Die zweite Corona-Welle hat die Erholung der deutschen Wirtschaft vorläufig beendet.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.01.2021

Die Stimmung in den deutschen Chefetagen hat sich verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Januar auf 90,1 Punkte gefallen, nach 92,2 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im Dezember. Die Unternehmer beurteilten ihre aktuelle Lage schlechter als im Vormonat. Auch ihre Erwartungen fielen pessimistischer aus. Die zweite Corona-Welle hat die Erholung der deutschen Wirtschaft vorläufig beendet.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index nach zuletzt acht Anstiegen in Folge wieder gesunken. Dies war auf deutlich weniger optimistische Erwartungen der Industriefirmen zurückzuführen. Die aktuelle Lage bewerteten sie hingegen merklich besser. Die Kapazitätsauslastung stieg um 1,6 Prozentpunkte auf 81,8 Prozent. Sie liegt damit aber immer noch unter ihrem langfristigen Durchschnitt von 83,5 Prozent.

Im Dienstleistungssektor ist der Geschäftsklimaindikator merklich gesunken. Die Unternehmen korrigierten ihre Einschätzungen zur aktuellen Lage nach unten. Zudem nahm der Pessimismus mit Blick auf die kommenden Monate deutlich zu. Der Auftragsbestand, insbesondere im Bereich Transport und Logistik, entwickelte sich schwächer.

Im Handel ist der Geschäftsklimaindex eingebrochen. Der Indikator zur aktuellen Lage stürzte in den negativen Bereich. Dies war der stärkste Rückgang seit April 2020. Auch die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Die Stimmung verschlechterte sich, teilweise massiv, in nahezu allen Einzelhandelssparten. Anders als im Dezember zeigten diesmal auch im Großhandel viele Indikatoren nach unten.

Auch im Bauhauptgewerbe verschlechterte sich das Geschäftsklima. Die Einschätzungen zur aktuellen Lage fielen etwas schlechter aus. Zudem blickten mehr Unternehmer pessimistisch auf die kommenden Monate.

Quelle: ifo Institut

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Behauptung eines Busfahrers, sein Handy sei eine Haarbürste, ist nicht glaubhaft

Das AG Frankfurt entschied, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen. Eine Geldbuße ist somit rechtmäßig (Az. 971 Owi 363 Js 72112/19).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil 971 Owi 363 Js 72112/19 vom 16.06.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele, wenn ein Verkehrsteilnehmer angebe, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Geschäftsnr. 971 Owi 363 Js 72112/19).

Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor. Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Benutzung einer weißen Haarbürste stelle nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

 

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Protokoll zur Änderung des DBA-Irland vom 30. März 2011 in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung

Das Änderungsprotokoll setzt lt. BMF den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

BMF, Mitteilung vom 19.01.2021

Das am 19. Januar 2021 unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d. h. nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in Irland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Irland um.

Quelle: BMF

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Krankenversicherungsrecht: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind (Az. L 16 KR 333/17).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.01.2021 zum Urteil L 16 KR 333/17 vom 15.12.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auf Promotionsstipendien in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten sind.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Doktorandin aus Bremen. Sie erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150 Euro. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

 

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Kein Eilrechtsschutz gegen raumordnerischen Vertrag auf Sylt

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das entschied das VG Schleswig (Az. 8 B 28/20).

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 22.01.2021 zum Beschluss 8 B 28/20 vom 22.01.2021

Für den von der Gemeinde Sylt begehrten Eilrechtsschutz gegen einen von mehreren anderen Gemeinden auf der Insel mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossenen raumordnerischen Vertrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 22.01.2021 entschieden (Az. 8 B 28/20).

Die Gemeinden Hörnum, Kampen, List und Wennigstedt-Braderup haben mit dem Land Schleswig-Holstein einen raumordnerischen Vertrag geschlossen. Der Vertrag soll auf dem Gebiet dieser Gemeinden den Bau von bezahlbaren Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung ermöglichen. Die Gemeinde Sylt (zu deren Ortsteilen u. a. Westerland gehört) hatte den Vertrag abgelehnt.

Der Eilantrag der Gemeinde Sylt hatte das Ziel, die Durchführung des Vertrags vorläufig zu verhindern. Ihr entstehe ein Schaden hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer zentralörtlichen Funktion. Auch weiche der Vertrag vom bisherigen Wohnraumentwicklungskonzept ab. Den anderen Gemeinden solle deshalb untersagt werden, Bebauungspläne auf der Grundlage des Vertrags zu beschließen.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass für den Eilantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Gemeinde Sylt stehe ausreichender Rechtsschutz durch eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der Bebauungspläne zur Verfügung. Aus ihrem Vorbringen sei nicht erkennbar, dass schon jetzt Schäden entstehen könnten und deshalb vorbeugender Rechtsschutz erforderlich wäre.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: VG Schleswig

 

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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)

Für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) gilt laut BMF ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 der Inhalt dieses Schreibens (Az. IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :01).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 20 / 10003 :01 vom 21.01.2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554, BStBl I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2449, BStBl I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12. Januar 2020 (BGBl. I S. 67, BStBl 2020 I S. …) ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
    2.1 Behörden
    2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
    3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Abs. 2 AO
    3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV
    3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)
    3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)
    3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)
    3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Abs. 1 MV)
    3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 MV)
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
    4.1 Mitteilungen von Behörden
    4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
    4.3 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
    5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Abs. 1 MV)
    5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)
    5.3 Empfänger der Mitteilung (§ 9 MV)
    5.4 Zeitpunkt der Mitteilung (§ 10 MV)
    5.5 Unterrichtung der Betroffenen (§§ 11 und 12 MV)
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
    6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    6.2 Inhalt der Mitteilung
    6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    6.4 Unterrichtung des Betroffenen
    6.5 Sonstiges
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)
    7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    7.2 Inhalt der Mitteilung
    7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    7.4 Unterrichtung des Betroffenen

(…)

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25. März 2002 – IV D 2 – S-229-26 / 02 – (BStBl I S. 477).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

 

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