BFH zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Mitteilungspflichtige es zu vertreten hat, wenn er von der Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz absieht und das vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ersatzverfahren der Übermittlung einer csv-Datei wählt, weil seine maschinelle Anfrage beim BZSt nicht zur Übermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers geführt hat, dies allerdings darauf beruht, dass er im Jahr 2013 eine falsche Anfrageart verwendet hat, die jedoch vom BZSt noch entgegengenommen wurde (Az. X R 10/19).

BFH, Urteil X R 10/19 vom 06.05.2020

Leitsatz

  1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen.
  2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u. a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, sondern die vorhandenen Teile dieser Angaben in Form einer csv-Datei auf einem Datenträger zu übersenden, stellt eine sachgerechte Konkretisierung der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG dar.
  3. Die Regelungen über das Verspätungsgeld räumen der ZfA kein Ermessen ein. Statthafte Klageart gegen einen Verspätungsgeldbescheid ist daher die Anfechtungsklage.

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