Be­fris­te­te Ab­sen­kung des allge­mei­nen und er­mä­ßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 das in diesem Schreiben vom BMF verfügte (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016 vom 04.11.2020

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

1 Voraus- und Anzahlungsrechnungen
2 Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen
3 Erstattung von Pfandbeträgen
4 Gewährung von Jahresboni
5 Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
6 Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
7 Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
8 Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträge
9 Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG
10 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
11 Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
12 Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
13 Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
14 Wiederkehrende Leistungen
15 Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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