BGH zur Haftung des Admin-C

Der BGH hat entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt (Az. I ZR 150/09).

BGH, Pressemitteilung vom 10.11.2011
zum Urteil I ZR 150/09 vom 09.11.2011

Der unter anderem für das
Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
09.11.2011 entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei
Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der
Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in
denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin
betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ unter anderem im Internet
einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich
durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte
Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in
Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die
die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain „.de“ vergibt, angemeldet worden. Als
administrativer Ansprechpartner (so genannter Admin-C) für den Domainnamen war
der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben
ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des
Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden
Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch
die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart
hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht
Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten
abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein
Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber,
sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht
hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann
sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche
Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus
der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und
Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem
Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des
Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des
Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber –
so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des
Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als
Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber
der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit
erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu
stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft
in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und
automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers
des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen
Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick
darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine
erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen
registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine
Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert
registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof
hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären
muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und
der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Quelle: BGH

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