Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b EStG bezweckt eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es lt. FG Düsseldorf aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten (Az. 8 K 4098/10).
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom
09.11.2011 zum Urteil 8 K 4098/10 vom 06.10.2011
Die Klägerin führte ein
Management-Meeting durch, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35
% Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften teilnahmen. Die hierdurch
veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 Euro. Die Klägerin beantragte die
Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37b
Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter
Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.
Der 8.
Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 8 K 4098/10 L) hat dies als
rechtswidrig angesehen. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b
Einkommensteuergesetz bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung.
Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht
zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten.
Quelle: FG Düsseldorf
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