Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf. So das BAG (Az. 8 AZR 277/10).
BAG, Pressemitteilung vom 10.11.2011
zum Urteil 8 AZR 277/10 vom 10.11.2011
Nur eine den gesetzlichen Vorgaben
entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die
einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf.
Die
Klägerin war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum
1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin
widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst
nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloss sie
einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis
zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige
Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten.
Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der
Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die
Beklagte als verspätet zurück.
Die Klägerin hält ihren Widerspruch für
rechtzeitig. Sie sei über den Betriebsübergang durch die Beklagte nicht
ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
bestehe deshalb fort. Das Landesarbeitsgericht hat ihre diesbezügliche
Feststellungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht wegen des
Abschlusses des Auflösungsvertrages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die
Unterrichtung der Klägerin über den Betriebsübergang den Anforderungen des §
613a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6
Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.
Der Achte Senat
des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren
Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unterrichtungsschreiben
der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt,
weshalb die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens an die
Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Widerspruchsrecht auch verwirkt
gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.
Quelle: BAG
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