BFH zur Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob grobes Verschulden die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben hindert, die zunächst erklärungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuer des Gesellschafters berücksichtigt worden waren, später jedoch aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung außer Betracht blieben und ob das grobe Verschulden wegen des Zusammenhangs mit im Rahmen der Prüfung des vormaligen Einzelunternehmens und der Gesellschaft festgestellten steuererhöhenden Tatsachen unbeachtlich ist (Az. IV R 6/18).

BFH, Urteil IV R 6/18 vom 10.09.2020

Leitsatz

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus einem anderen Bescheid (z. B. dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter) ergibt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.01.2005 – II R 48/02, BFHE 208, 392, BStBl II 2005 S. 451, für Gewinnfeststellungsbescheide).

Quelle: BFH

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