Die Klage der Besucherin einer Kirchenmusikveranstaltung gegen die Kirchengemeinde wegen eines Treppensturzes auf Schadenersatz und Schmerzensgeld war erfolglos. Die beklagte Kirchengemeinde hatte nach Ansicht des LG Coburg ihre Treppe im Außenbereich ausreichend sicher gestaltet (Az. 22 O 273/10).
LG Coburg, Pressemitteilung vom
11.11.2011 zum Urteil 22 O 273/10 vom 13.04.2011 (rkr)
Die Klage der Besucherin einer
Kirchenmusikveranstaltung gegen die Kirchengemeinde wegen eines Treppensturzes
auf Schadenersatz und Schmerzensgeld war erfolglos. Die beklagte Kirchengemeinde
hatte ihre Treppe im Außenbereich ausreichend sicher gestaltet.
Sachverhalt
Nach einer Kirchenmusikveranstaltung im
August 2009 stürzte die Klägerin auf der letzten oder vorletzten Stufe einer
Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der
linken Seite. Die spätere Klägerin benutzte jedoch die rechte Seite.
Die
Klägerin hielt die Treppe für nicht ausreichend gesichert. Sie meinte, Steine
mit unterschiedlichen Höhen ragten aus dem Boden und wegen der vielen ihr
entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen.
Deshalb wollte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro und Ersatz weiterer
Schäden in Höhe von 5.500,00 Euro.
Die Kirchengemeinde verteidigte sich
damit, dass die Klägerin in der Nähe zur Kirche wohnt und ihr die Treppe genau
bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke
Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.
Gerichtsentscheidung
Im Rahmen der Gerichtsverhandlung
reduzierte die Klägerin die in der Klage angegebenen ihr auf der Treppe
entgegenkommenden „Menschenmassen“ auf fünf bis sechs Personen. Aber auch diese
Anzahl konnte von den angehörten Zeugen nicht bestätigt werden. Eine Zeugin gab
gar an, dass sich zum Zeitpunkt des Sturzes überhaupt keine Personen auf der
Treppenseite mit dem Handlauf befunden hätten.
Soweit die Klägerin die
Steine der Treppe rügte, stellte das Gericht bei einem Augenscheinstermin fest,
dass diese Steine nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe aufweisen. Es
handelt sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches
Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen ist. Auch die Beleuchtung der
Treppe war für das Gericht ausreichend. Deshalb gewann die beklagte
Kirchengemeinde den Prozess.
Fazit
Auch der Genuss von geistlicher Musik
darf nicht dazu führen, völlig beseelt die notwendige Aufmerksamkeit beim
Treppensteigen zu vergessen.
Quelle: LG Coburg
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