Kaffee verschüttet – kein Schadenersatz

Das LG München I hat entschieden, dass der Kundin eines Schnellrestaurants keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verbrennungen durch verschütteten Kaffee zustehen (Az. 30 S 3668/11).

LG München I, Pressemitteilung vom
11.11.2011 zum Urteil 30 S 3668/11 vom 10.11.2011

Die 30. Zivilkammer des Landgerichts
München I hat am 10.11.2011 entschieden, dass der Kundin eines
Schnellrestaurants keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche
zustehen.

Die Klägerin hatte im April 2009 morgens vor der Schule
gemeinsam mit ihrem Freund per Auto ein Schnellrestaurant der Beklagten
aufgesucht. Beide kauften sich im Drive In unter anderem je einen Becher Kaffee.
Der Fahrer nahm den ersten Kaffeebecher entgegen und gab ihn an die Klägerin
weiter, die Beifahrerin war. Diese stellte den Becher zwischen ihren
Oberschenkeln ab, um dem Fahrer auch den zweiten Kaffeebecher abnehmen zu
können. Dies hatte für die Klägerin unangenehme Folgen, denn der zwischen den
Oberschenkeln abgestellte Kaffeebecher ergoss sich nun über einen Oberschenkel
der Klägerin, wodurch diese Verbrennungen zweiten Grades erlitt.

Das
Amtsgericht München hat im Urteil vom 21.01.2011 die Klage auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld gegen das Schnellrestaurant von rund 1.500 Euro abgewiesen, da
das Verschulden der Klägerin die weitaus überwiegende Schadensursache darstelle.
Denn die Klägerin hat den heißen Kaffeebecher auf dem Beifahrersitz zwischen
ihren Oberschenkeln abgestellt, obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine
heiße Flüssigkeit befindet und ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich fest
auf dem Becher sitzt und dicht ist.

Das Landgericht hat in der
öffentlichen Sitzung vom 22.09.2011 eigene Prüfungen zur Dichtigkeit der
Kaffeebecher der Beklagten angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Deckel des Kaffeebechers
von den Bediensteten der Beklagten nicht fest auf den Kaffeebecher aufgesetzt
worden sei, bevor der Kaffeebecher an den Freund der Klägerin überreicht
wurde.

Das Landgericht gelangte – wie auch das Amtsgericht – zu dem
Ergebnis, dass selbst für den Fall, dass der Deckel doch durch einen Mitarbeiter
der Beklagten unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, hier ein
überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorliege, denn die
Verkehrssicherungspflicht gehe nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko
abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter
abzuwenden.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle: LG München I

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