BFH: Steuerfreiheit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. So entschied der BFH (Az. X R 35/18).

BFH, Urteil X R 35/18 vom 07.07.2020

Leitsatz

  1. Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. des § 210 SGB VI sind als “andere Leistungen” steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich “negative Sonderausgaben” sein.
  2. Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.

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