BFH: Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV, sondern durch einstweilige Anordnung zu gewähren. Dies entschied der BFH (Az. V B 25/20).

BFH, Beschluss V B 25/20 vom 02.12.2020 (AdV)

Leitsatz

Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i. V. m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

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