Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 Euro für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, Semestergebühren und Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen (Az. 3 K 1332/09).
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.11.2011 zum Urteil 3 K 1332/09 vom 28.10.2011
Nach einer Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 3 K 1332/09 Kg) sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 Euro für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, sowohl Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen. Dabei sei es unerheblich – so der 3. Senat -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.
Quelle: FG Düsseldorf
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Quelle: DATEV eG