Bußgeldentscheidung der EU-Kommission wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Verpackungsherstellers nichtig

Das Europäische Gericht Erster Instanz hat die Entscheidung der EU-Kommission gegen mehrere Hersteller von Sachverpackungen für nichtig erklärt, soweit darin gegen Hersteller Stempher eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt worden war.

EuG, Pressemitteilung vom 16.11.2011 zu den Urteilen T-51/06, T-54/06, T-55/06, T-59/06, T-68/06, T-72/06, T-76/06, T-78/06 und T-79/06 vom 16.11.2011

Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin gegen Stempher eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt wird. Außerdem setzt das Gericht die gegen Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße von ursprünglich 12,24 Millionen Euro auf 9,18 Millionen Euro herab und weist die Klagen der anderen Unternehmen ab.

Mit Entscheidung vom 30. November 2005 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen eine Geldbuße von über 290 Millionen Euro wegen der Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, der Aufteilung von Märkten, der Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen und schließlich in dem Austausch sensibler Informationen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

Einige Unternehmen haben vor dem Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen erhoben.

Hinsichtlich der Muttergesellschaft Low & Bonar plc und ihrer Tochtergesellschaft Bonar Technical Fabrics NV (ehemalige Tochtergesellschaft eines Teils der Bonar Phormium NV, nämlich der Bonar Phormium Packaging – BPP) nahm die Kommission einen Zuwiderhandlungszeitraum vom 13. September 1991 bis 28. November 1997 an. Das Gericht stellt hingegen fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sich BPP vor dem 21. November 1997 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligte, da sie nicht belegt hat, dass BPP wusste oder wissen musste, dass sie sich durch ihre Teilnahme an bestimmten früheren Treffen an einem größeren Kartell beteiligte, das sich auf mehrere europäische Länder erstreckte. Das Gericht setzt daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 25 % herab. Dadurch ermäßigt sich die Geldbuße von ursprünglich 12,24 Millionen Euro auf 9,18 Millionen Euro.

In Bezug auf die Stempher BV und ihre Kommanditgesellschaft Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV (die das Unternehmen Stempher bilden) entscheidet das Gericht, dass die Kommission keine genauen und übereinstimmenden Beweise beigebracht hat, die die feste Überzeugung begründen, dass sich Stempher nach dem 20. Juni 1997 weiterhin an den rechtswidrigen Tätigkeiten beteiligt hat. Daher darf die Kommission wegen der geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren gegen dieses Unternehmen keine Geldbuße verhängen. Da die Kommission weder in ihrer Entscheidung von 2005 noch im Verfahren vor dem Gericht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer von Stempher vor dem 20. Juni 1997 begangenen Zuwiderhandlung nachgewiesen hat, erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin gegen die Stempher BV und die Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro verhängt wird.

Schließlich weist das Gericht alle Argumente der anderen Unternehmen zurück und entscheidet daher, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten.

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Quelle: DATEV eG