BFH: Steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG – Prüfungszeiträume – tatsächliche Nutzung

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG oder auf den „Gesamtentrichtungszeitraum“ zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses abzustellen ist (Az. IV R 39/19).

BFH, Urteil IV R 39/19 vom 03.12.2020

Leitsatz

  1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
  2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i. S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.

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