BFH, Pressemitteilung Nr. 8/21 vom 25.03.2021 zu den Urteilen VI R 15/19 und VI R 52/18 vom 14.01.2021
Mit Urteilen vom 14.01.2021 – VI R 15/19 und VI R 52/18 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt (FA) ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.
Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.
Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.
Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten
Leitsatz:
- Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
- Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.03.2019 –
10 K 2852/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
I.
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für einen sog. „Schulhund“ Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Lehrerin an der A-Schule in B tätig. Auf der Schulkonferenz vom … 2014 wurde der Beschluss gefasst, einen Therapiehund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik anzuschaffen. An der Schule war zuvor ein Konzept der tiergestützten Pädagogik erarbeitet worden. Die Klägerin schaffte daraufhin mit Kaufvertrag vom … 2014 die am … 2014 geborene Hündin C zum Preise von 1.600 € an. Im Rahmen des Schulhundprogramms wurde die Hündin C von der Klägerin insbesondere im Unterricht eingesetzt. Zu diesem Zweck nahm die Klägerin sie nahezu arbeitstäglich mit in die Schule.
3
In den Steuererklärungen für die Streitjahre (2014 bis 2016) machte die Klägerin Aufwendungen für den Hund als Werbungskosten geltend. Diese setzten sich zusammen aus einer Abschreibung für die Anschaffung des Hundes auf acht Jahre, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt und den Besuch einer Hundeschule sowie für die Ausbildung als Therapiehund. Die Aufwendungen beliefen sich im Jahr 2014 auf 871,49 €, im Jahr 2015 auf 5.063,71 € (davon 1.750 € für die Ausbildung zum Therapiehund zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 111,60 €) und im Jahr 2016 auf 7.607,60 € (davon 1.908 € für die Ausbildung zum Therapiehund zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 321,60 €).
4
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA–) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten ab. Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs legte die Klägerin eine Bescheinigung der Schule vor. Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe die Hündin C als Schulhund im … 2014 erworben und zum Therapiehund ausgebildet. Ergänzend legte die Klägerin den Ausbildungsvertrag zur Therapiehundeausbildung vom … 2014 sowie das Konzept zur Tiergestützten Pädagogik an der A-Schule B vor. Ferner verwies sie darauf, dass die Hundesteuerbefreiung, die sie erhalten habe, nicht erteilt worden wäre, wenn die Hündin C nicht nachweislich zu dem angegebenen Zweck eingesetzt worden wäre.
5
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
6
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit den in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 886 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es berücksichtigte die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund in voller Höhe und die übrigen Aufwendungen zu einem Drittel als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
7
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
8
Es beantragt,
das Urteil des FG Münster vom 14.03.2019 –
10 K 2852/18 E aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
9
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
II.
10
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für die Hündin C zu Recht teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
11
1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteil vom 23.03.2001 –
VI R 175/99, BFHE 195, 225,
BStBl II 2001, 585). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Senatsurteile vom 17.12.2002 –
VI R 137/01,
BFHE 201, 211,
BStBl II 2003, 407, und vom 19.01.2017 –
VI R 37/15,
BFHE 257, 58,
BStBl II 2017, 526, Rz 12, m.w.N.).
12
a) Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.09.2009 –
GrS 1/06,
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672).
13
Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 –
VI R 35/11; Senatsurteile vom 08.07.2015 –
VI R 46/14,
BFHE 250, 392,
BStBl II 2015, 1013, und vom 16.01.2019 –
VI R 24/16,
BFHE 263, 449,
BStBl II 2019, 376). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672).
14
b) Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (Senatsurteile vom 23.10.1992 –
VI R 31/92,
BFHE 169, 350,
BStBl II 1993, 193, und vom 08.11.1996 –
VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; Senatsbeschluss vom 30.06.2010 –
VI R 45/09,
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45).
15
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend (Senatsurteile vom 19.02.2004 –
VI R 135/01,
BFHE 205, 220,
BStBl II 2004, 958; vom 20.07.2005 –
VI R 50/03,
BFH/NV 2005, 2185, und vom 20.05.2010 –
VI R 53/09,
BFHE 230, 317,
BStBl II 2011, 723). Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich (Senatsurteil vom 21.10.1988 –
VI R 18/86,
BFHE 155, 310,
BStBl II 1989, 356). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen (Senatsentscheidungen in
BFHE 155, 310,
BStBl II 1989, 356, und in
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45).
16
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Senatsurteil vom 10.09.1990 –
VI R 101/86,
BFH/NV 1991, 234; Senatsbeschluss in
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45). Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist (Senatsurteil in
BFH/NV 1991, 234; s.a. Senatsurteil vom 29.01.1960 –
VI 9/59 U,
BFHE 70, 435,
BStBl III 1960, 163).
17
2. Nach diesen Maßstäben hält die Vorentscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
18
a) Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist die Würdigung des FG, wonach ein Drittel der Aufwendungen für den Hund, bestehend aus einer zeitanteiligen Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Tierarzt und Besuch der Hundeschule, beruflich veranlasst sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
Bei der Hündin C handelt es sich um ein Haustier, das in den Streitjahren mit im Haushalt der Klägerin lebte und -wie das FG bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat- nicht nahezu ausschließlich beruflich, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung fand. Entsprechend hat das FG die Hündin C zu Recht nicht als Arbeitsmittel der Klägerin i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen.
20
Nach den Feststellungen der Vorinstanz nutzte die Klägerin den Hund aber auch beruflich, indem sie ihn an ihren Unterrichtstagen, mithin nahezu arbeitstäglich, im Rahmen des Schulhundkonzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Die durch das FG vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteils der angefallenen Aufwendungen mit einem Drittel ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls revisionsrechtlich keinesfalls zu beanstanden. Vielmehr erscheint es nach Auffassung des Senats vertretbar, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 % der Aufwendungen für das Tier zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
21
b) Ebenso hält die Würdigung des FG, die Aufwendungen der Klägerin für die Ausbildung der Hündin C zum Therapiehund seien ausschließlich beruflich veranlasst, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass eine private Veranlassung insoweit nicht ersichtlich ist. Anders als der Besuch einer allgemeinen Hundeschule, diente die Therapiehundeausbildung nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) dem Erlernen spezieller Fähigkeiten, um die Hündin C im Rahmen des Konzepts des tiergestützten Unterrichts einzusetzen.
22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten
Leitsatz:
NV: Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2018 –
1 K 2144/17 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
I.
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für einen sog. „Schulhund“ Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
2
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2015) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erzielte als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und wird dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt.
3
Im Jahr 2009 erwarb die Klägerin eine Hündin mit Namen H und legte mit ihr 2011 die Begleithundeprüfung ab. Seit 2013 setzt die Klägerin die Hündin H während des Unterrichts als „Schulhund“ ein. Die Schulleitung hat die Anwesenheit und den Einsatz von H im Rahmen des Projekts „Schulhund H“ genehmigt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine „Handreichung – Rechtsfragen zum Einsatz eines Schulhundes“ herausgegeben.
4
Im Streitjahr nahm die Klägerin den Hund an allen Schultagen mit zur Schule, wo er sich während ihres Unterrichts in der jeweiligen Klasse aufhielt. Das Projekt begann zunächst mit der reinen Anwesenheit von H, sodass sich die Kinder und der Hund aneinander gewöhnen konnten. Im weiteren Verlauf wurde der Hund aktiv in den Unterricht und auch in die Pausengestaltung einbezogen.
5
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin folgende Aufwendungen für den Hund als Werbungskosten geltend:
| Tierarzt | 594,37 € |
| Futter | 152,20 € |
| Pflege | 46,15 € |
| Transportbox | 189,00 € |
| Halsband | 33,85 € |
| Beschäftigung | 93,67 € |
| 1.109,24 € |
6
Im finanzgerichtlichen Verfahren legte die Klägerin eine Bescheinigung der Schule folgenden Inhalts vor:
„Hiermit bestätigen wir, dass Frau … die Hündin … [H] angeschafft und entsprechend ausgebildet hat, um sie als Schulhund einzusetzen. Seitens der Schule wurden keine Erstattungen hinsichtlich der Aufwendungen für Hündin … [H] vorgenommen.“
7
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen für den Hund nicht als Werbungskosten an.
8
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen nach im Streitpunkt erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage teilweise statt und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für den Hund zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
9
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
10
Es beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf
1 K 2144/17 E aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
11
Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.
II.
12
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für Hündin H zu Recht teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
13
1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteil vom 23.03.2001 –
VI R 175/99, BFHE 195, 225,
BStBl II 2001, 585). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Senatsurteile vom 17.12.2002 –
VI R 137/01,
BFHE 201, 211,
BStBl II 2003, 407, und vom 19.01.2017 –
VI R 37/15,
BFHE 257, 58,
BStBl II 2017, 526, Rz 12, m.w.N.).
14
a) Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.09.2009 –
GrS 1/06,
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672).
15
Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672; Senatsbeschluss vom 24.09.2013 –
VI R 35/11; Senatsurteile vom 08.07.2015 –
VI R 46/14,
BFHE 250, 392,
BStBl II 2015, 1013, und vom 16.01.2019 –
VI R 24/16,
BFHE 263, 449,
BStBl II 2019, 376). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 227, 1,
BStBl II 2010, 672).
16
b) Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (Senatsurteile vom 23.10.1992 –
VI R 31/92,
BFHE 169, 350,
BStBl II 1993, 193, und vom 08.11.1996 –
VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341; Senatsbeschluss vom 30.06.2010 –
VI R 45/09,
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45).
17
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend (Senatsurteile vom 19.02.2004 –
VI R 135/01,
BFHE 205, 220,
BStBl II 2004, 958; vom 20.07.2005 –
VI R 50/03,
BFH/NV 2005, 2185, und vom 20.05.2010 –
VI R 53/09,
BFHE 230, 317,
BStBl II 2011, 723). Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich zur Einnahmeerzielung genutzt werden. Eine geringfügige private Mitnutzung ist unschädlich (Senatsurteil vom 21.10.1988 –
VI R 18/86,
BFHE 155, 310,
BStBl II 1989, 356). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen (Senatsentscheidungen in
BFHE 155, 310,
BStBl II 1989, 356, und in
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45).
18
Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Senatsurteil vom 10.09.1990 –
VI R 101/86,
BFH/NV 1991, 234; Senatsbeschluss in
BFHE 230, 348,
BStBl II 2011, 45). Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel. Dies gilt auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Liegt keine ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung vor, ist auch unbeachtlich, ob die berufliche Nutzung besonders erfolgreich ist (Senatsurteil in
BFH/NV 1991, 234; s.a. Senatsurteil vom 29.01.1960 –
VI 9/59 U,
BFHE 70, 435,
BStBl III 1960, 163).
19
2. Nach diesen Maßstäben hält die Vorentscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
20
Ausgehend von den angeführten Rechtsgrundsätzen ist die Würdigung des FG, wonach die Hälfte der Aufwendungen für den Hund beruflich veranlasst sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
21
Bei der Hündin H handelt es sich um ein Haustier, das im Streitjahr mit im Haushalt der Kläger lebte und -wie das FG bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat- nicht nahezu ausschließlich beruflich, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch privat Verwendung fand. Entsprechend hat das FG die Hündin H zu Recht nicht als Arbeitsmittel der Klägerin i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen.
22
Nach den Feststellungen der Vorinstanz nutzte die Klägerin den Hund aber auch beruflich, indem sie ihn an den Unterrichtstagen, mithin nahezu arbeitstäglich, im Rahmen des Schulhundkonzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden kann und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist, waren die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Die durch das FG vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteils der angefallenen Aufwendungen mit 50 % ist nach den Gegebenheiten des Streitfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint nach Auffassung des Senats vertretbar, bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 % der Aufwendungen für das Tier zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund -wie vorliegend- innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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