BFH zur Einsicht in Kindergeldakten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anspruch auf Akteneinsicht in Kindergeldsachen anderen Grundsätzen als im gewöhnlichen Steuerverfahren unterliegt und ob sich eine andere Beurteilung auch daraus ergibt, dass die Kindergeldakte bei der Familienkasse elektronisch geführt wird (Az. III R 59/19).

BFH, Beschluss III R 59/19 vom 03.11.2020

Leitsatz

  1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
  2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.

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