Be­rück­sich­ti­gung der In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung bei der Grund­er­werb­steu­er

Laut FinMin Baden-Württemberg sind im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung die Grundsätze des BFH-Urteils II R 49/17 vom 16.09.2020 beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des BFH-Urteils] geschlossen worden ist (Az. 3 – S-452.1 / 41).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-452.1 / 41 vom 19.03.2021

Mit Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 BStBl XXX hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Die Urteilsgrundsätze gelten auch beim Erwerb von Wohnungseigentum.

Im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung sind die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem [Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2020 – II R 49/17] geschlossen worden ist.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg

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