BFH: Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt ist, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand (Az. VI R 2/19).

BFH, Urteil VI R 2/19 vom 31.03.2021

Leitsatz

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

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