BFH: Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, unter welchen Umständen der Erlass einer Kindergeldrückforderung ermessensgerecht ist und inwieweit dabei jeweils die Mitwirkung des Kindergeldberechtigten im Kindergeld- und Erlassverfahren sowie die Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen maßgebend sind (Az. III R 5/19).

BFH, Urteil III R 5/19 vom 18.02.2021

Leitsatz

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.

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