BFH: Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes

Der BFH entschied, dass die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraussetzt (Az. VII R 43/19).

BFH, Urteil VII R 43/19 vom 23.03.2021

Leitsatz

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

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