BFH: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Anspruch auf eine Sachleistung und damit keine Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, wenn im Falle der Veräußerung einer Fondsbeteiligung der Anleger verlangen kann, seinen Beteiligungsgegenwert in Form einer Sachauszahlung durch (wertgleiche) Lieferung einer bestimmten Goldmenge vereinnahmen zu können (Az. VIII R 15/18).

BFH, Urteil VIII R 15/18 vom 12.04.2021

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.
  2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 „Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen“, und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 „Gold Bullion Securities“).

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