BFH: Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus dem wirtschaftlichen Teilbetrieb „Finanzen“ dem steuerfreien Zweckbetrieb gemäß § 65 AO zuzuordnen sind oder ob diese damit einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterhält (Az. V R 5/19).

BFH, Urteil V R 5/19 vom 26.08.2021

Leitsatz

  1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor.
  2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen.
  3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist – entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE – bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

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