BFH: Inhalt eines Wirkhinweises

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein zunächst in einem Grundlagenbescheid unterbliebener Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nachgeholt werden kann, wenn der die Nachholung enthaltende Änderungsbescheid in einem späteren Jahr ergeht als der Ausgangsbescheid und zwischenzeitlich hinsichtlich der Folgesteuern Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. II R 38/19).

BFH, Urteil II R 38/19 vom 15.07.2021

Leitsatz

  1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist.
  2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu treffen sind.

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