BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschließung

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen konnten und ob das FG-Urteil dem Senatsurteil vom 05.11.2015 sowie dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 widerspricht (Az. III R 57/20).

BFH, Urteil III R 57/20 vom 28.10.2021

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 (Fallvariante für das Jahr der Trennung)

Leitsatz

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

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