BFH: (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob aufgrund der steuerlichen Folgerung, dass die Tätigkeit der Kl. als Versicherungsmaklerin umsatzsteuerfrei ist, die Körperschaftsteuerbescheide gemäß § 174 Abs. 4 AO zuungunsten der Kl. geändert werden können (Ansatz von Netto- statt Bruttoeinnahmen) oder ob die Umsatzsteuerfreiheit der betreffenden Leistungen lediglich die Rechtsfolge ist, die zu keiner Änderung der Körperschaftsteuerbescheide führt (Az. XI R 5/19).

BFH, Urteil XI R 5/19 vom 17.03.2022

Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
  2. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i. S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich.
  3. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern – bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt – eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

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