BFH: Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine in das Betriebsvermögen eingelegte wesentliche Beteiligung auch dann mit den insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten zu bewerten ist, wenn der Anteilseigner zu einer Zeit, als die im Privatvermögen gehaltene Beteiligung die seinerzeit geltende Wesentlichkeitsgrenze noch nicht überschritten hatte, Ausschüttungen aus dem EK 04 bezogen hat bzw. ob ein negativer Buchwert anzusetzen ist, wenn die bezogenen Ausschüttungen aus dem EK 04 die insgesamt aufgewendeten Anschaffungskosten der Beteiligung überstiegen haben (Az. IV R 19/18).

BFH, Urteil IV R 19/18 vom 30.06.2022

Leitsatz

  1. Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 – IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008 S. 965).
  2. Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war.
  3. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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