BFH: Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i. S. von § 33a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mit erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) verrechnet werden können (Az. VI R 45/20).

BFH, Urteil VI R 45/20 vom 08.06.2022

Leitsatz

  1. Anrechenbare Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG.
  2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen ‑ hier BAföG-Zuschüsse ‑ nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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