BFH: Vorsteuerabzug und Personalabbau

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement-Beratungsleistungen im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (Az. V R 32/20).

BFH, Urteil V R 32/20 vom 30.06.2022

Leitsatz

Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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