BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023
Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind seit dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.
Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.
Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Seit dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.
Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst vorsorglich noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.
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Informationen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2023 nur noch online möglich
Ab dem 1. Januar 2023 muss der Antrag auf Befreiung von der in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden ab dem 1. Januar 2023 von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert.
Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden. Man erhofft sich davon unter anderem eine spürbare Beschleunigung des Verfahrens.
Ihr berufsständisches Versorgungswerk stellt Ihnen als abhängig beschäftigtes Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf seiner Website und/oder in seinem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung. Hierzu rufen Sie bitte den dazu angebotenen Link auf und füllen die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken aus – entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder mittels des Ausfüllens der beschreibbaren Felder. Am Schluss senden Sie bitte ihren auf diese Weise ausgefüllten Befreiungsantrag per Klick ab.
In den elektronischen Eingabemasken ist farblich gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Auch werden an einzelnen Stellen besondere Hinweise gegeben. Bitte bedenken Sie, dass eine schnelle Bescheidung Ihres Antrags durch die DRV Bund nur möglich ist, wenn gleich alle hierfür erforderlichen Informationen übermittelt werden. Ansonsten bedarf es gesonderter Nachfragen durch die DRV Bund, welche die Erteilung des Bescheides verzögern würden. Sollten Sie einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder sind Sie sich unsicher, was einzutragen ist, so kontaktieren Sie bitte ihr berufsständisches Versorgungswerk.
Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage Ihres berufsständischen Versorgungswerkes und auf der Homepage der ABV – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. unter https://abv.de/.
Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Ungeklärt ist derzeit noch, ob Ihr Arbeitgeber vom berufsständischen Versorgungswerk oder von der die Entscheidung aussprechenden DRV Bund über die Entscheidung in elektronischer Form informiert wird. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein, die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollten Sie zunächst noch unbedingt Ihren Arbeitgeber über den Bescheid zu Ihrem Befreiungsantrag unterrichten.
(Stand: 31.10.2022)
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023
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