Gewährleistung der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Das BMJ hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt. Die Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden.

BMJ, Pressemitteilung vom 18.01.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.01.2023 den Referentenentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vorgelegt.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Das Vertrauen in den Rechtsstaat ist unverzichtbar. Unter keinen Umständen dürfen wir zulassen, dass Extremisten in unserem Land Recht sprechen. Auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Mit unserem Entwurf stellen wir die Pflicht zur Verfassungstreue auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausdrücklich klar und stärken die Wehrhaftigkeit der Justiz.“

Die Verfassungstreue von Richterinnen und Richtern ist für den Rechtsstaat wesentlich. Darüber hinaus gehört die persönliche Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richterinnen und Richter möglich.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannte Pflicht zur Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern soll gesetzlich verankert und als zwingende Regelung ausgestaltet werden. Der Entwurf sieht vor, dass niemand zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden darf, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Dazu wird ein neuer § 44a Absatz 1 in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) eingefügt.

Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten während der Zeit der Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin bzw. als ehrenamtlicher Richter zur Abberufung führen muss, erfolgt darüber hinaus auch eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG. Damit wird verdeutlicht, dass es für die Frage der Abberufung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die betroffene Person Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufkommen lässt.

Die geplante Neuregelung führt außerdem dazu, dass ein Gericht fehlerhaft besetzt ist, wenn eine Berufung zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter entgegen diesen Anforderungen erfolgt. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers kann mit der Besetzungsrüge angegriffen werden und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Damit wird ein Gleichklang zu den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hergestellt, für die dies bereits in § 9 Nummer 1 DRiG entsprechend geregelt ist.

Der Entwurf wurde am 18.01.2023 an Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Damit soll die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben werden.

Niemand darf zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt.

Es soll ein zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden („Muss-Regelung“). Diese neue Regelung wird als neuer § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgeschlagen.

Konsequenz dieser „Muss-Regelung“ ist, dass im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.

Eine zwingende Abberufung nach § 44b Absatz 1 DRiG sollte auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Absatz 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Absatz 1 DRiG zielt von seinem Wortlaut („nachträglich“) und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 22. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ

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