BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

Der BFH hatte zu klären, ob ein Leiharbeitnehmer aufgrund des ab 01.04.2017 geltenden § 1 Abs. 1b Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Fahrten zum Entleiher eine Neubewertung der Ex-ante-Betrachtung durchführen kann, mit dem Begehren, dass betreffende Fahrtkosten aufgrund von Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. VI R 22/23).

BFH, Urteil VI R 22/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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