BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Der BFH hat sich mit den Anforderungen an die Gewinnprognose und die Gewinnerzielungsabsicht bei der verlustbehafteten Bewirtschaftung eines unter Denkmalschutz stehenden und sanierten Gebäudes befasst (Az. III R 45/22).

BFH, Urteil III R 45/22 vom 21.05.2025

Leitsatz

Die Berücksichtigung eines möglichen zukünftigen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinns im Rahmen einer Totalgewinnprognose setzt nicht voraus, dass die betreffenden stillen Reserven in einem schon bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept erfasst worden sind. Dies gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenso wie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2023 – VI R 3/22, BFHE 283, 324, BStBl II 2024 S. 823).

Quelle: Bundesfinanzhof

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