BFH: Handgeldzahlungen im Profisport

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig oder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen sind (Az. IX R 33/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 25/26 vom 23.04.2026 zum Urteil IX R 33/23 vom 03.03.2026

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 33/23) entschieden.

Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben.

Quelle: Bundesfinanzhof

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