VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 22.04.2026 zum Urteil 6 K 4422/23 vom 21.04.2026 (nrkr)
Die Stadt Gelsenkirchen durfte den Abriss einer sog. Schrottimmobilie gegenüber der Eigentümerin anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 21. April 2026 entschieden.
Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung der Stadt, zwei auf ihrem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen und vollständig zu beseitigen.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Abrissanordnung der Stadt ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine neuere Regelung im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stützen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer verpflichten, Anlagen zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind.
Die hier von der Abrissanordnung erfassten Gebäude sind zwei vor rund 120 Jahren errichtete Wohnhäuser, die seit dem Jahr 2015 bzw. 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Stadt, dass die Gebäude im Verfall begriffen sind. Ein Gutachter der Stadt hatte gravierende Baumängel und die Unbewohnbarkeit festgestellt. Die Gebäude sind insbesondere von Schimmel befallen und teilweise einsturzgefährdet, weil sich in den Holzdecken Hausschwamm ausgebreitet hat und Eisenträger korrodiert sind. Die Sanierung erfordert nach dem städtischen Gutachten Investitionen von mehr als 1,6 Millionen Euro, die nicht durch einen anschließenden Ertrag gedeckt wären. Dieser ist für die Restnutzungszeit der Gebäude mit rund 1,1 Millionen Euro beziffert.
Die Abrissanordnung ist, trotz der von der Stadt angenommenen Abrisskosten in Höhe von rund 200.000 Euro, im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verhältnismäßig. Der Eigentümerin verbleibt ein positiver Verkehrswert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 82 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, die Anlage zu beseitigen.
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Powered by WPeMatico