EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zum Urteil C-744/24 vom 23.04.2026
In Polen nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt. Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt.
Vor einem nationalen Gericht beantragt der Verbraucher u. a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Bank Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.
Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist1.
Der Gerichtshof verneint dies.
Er weist zum einen darauf hin2, dass sich die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie3 gegenseitig ausschließen und daher in den „Gesamtkreditbetrag“ keine Beträge einbezogen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.
Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der „Sollzinssatz“, wie er in der Richtlinie4 definiert ist, den Zinssatz bezeichnet, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag. Somit sind von dem Zinssatz, der auf die Gesamtheit der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge angewandt wird, die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden. Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.
Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, beispielsweise durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können. Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten. Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen, insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten Europäischen Union, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.
Fußnoten
1Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge.
2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2016, Radlinger und Radlignerová, C-377/14 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 43/16).
3Art. 3 Buchst. g und l der Richtlinie.
4Art. 3 Buchst. j der Richtlinie.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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