BFH, Urteil V R 34/23 vom 18.12.2025
Leitsatz
Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.
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Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955802 ist in Kürze verfügbar.
Quelle: Bundesfinanzhof
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