Zahlungspflicht für Karateunterricht: Stillschweigende Verlängerung eines Trainingsvertrages in Karateschule

Das AG München entschied, dass durch die fortgesetzte Teilnahme des Sohnes am Karatetraining nach Ablauf der Befristung ein unbefristeter Dienstvertrag zustande kam und der Vater daher zur Zahlung der ausstehenden Trainingsgebühren verpflichtet ist (Az. 191 C 10975/25).

AG München, Pressemitteilung vom 04.05.2026 zum Urteil 191 C 10975/25 vom 09.02.2026 (rkr)

Ein Vater aus dem Landkreis München schloss am 21.07.2021 für seinen damals sieben Jahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechs Monate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab bar. Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024 geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach den Aufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertrages regelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nach Ablauf des ersten Vertrages, d. h. bis Juli 2022 war das Honorar durch den Vater auch bezahlt worden. Für die Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eine Zahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher vor dem Amtsgericht München auf die Bezahlung des Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539 Euro.

Der Vater bestritt, dass der Sohn durchgehend am Training teilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchten Trainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eine Rechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das Amtsgericht München gab der Karateschule recht und führte in seinem Urteil u. a. wie folgt aus:

„Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB), auch wenn das Formular […] mit „Mitgliedschaft“ überschrieben ist. Die Klägerin war zur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn des Beklagten verpflichtet, der Beklagte sollte dafür bezahlen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGB scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin um eine GmbH handelt, was sich auch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergibt. Der befristete Dienstvertrag […] wurde nach Ablauf der Befristung ab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt, sodass dieser auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (§ 625 BGB).

Nach der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beklagten die Leistungen der Klägerin auch nach Januar 2022 weiter unverändert in Anspruch nahm. Zum einen legte die Klägerin dazu umfangreiche Aufzeichnungen vor. Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt hilft dem Beklagten dabei nicht weiter. Er selbst hat nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch bei der Klägerin mit Ende des ersten Vertrages abgebrochen hätte. Der Beklagte hat sogar die ersten Monate der „Verlängerung“ bezahlt. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass sein Sohn den Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter pflegte und sogar an Prüfungen bei der Klägerin teilnahm. Dies setzt aber voraus, dass weiter ein aktives Training stattgefunden haben muss. Der Beklagte vermag nicht zu erklären, wo sein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegt und verbessert haben soll. […]

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar 2022 kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn – der eigentliche Leistungsempfänger – daran mitwirkte. Der Trainingsvertrag besteht damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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